Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Diplom-Kameramanns (FH) Ansgar Otto (nachstehend Dienstleister genannt), bzw. dessen Beauftragten, sowie Stellvertreter, mit einem Vertragspartner (nachstehend Auftraggeber genannt).
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Dienstleister erbringt seine Leistung im Rahmen einer freien Mitarbeit, als selbstständiger Auftragnehmer im Bereich Fernsehen und sonstiger audiovisueller Medien. Spezifische Einzelheiten der Aufträge insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden separat vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Belastungen, wie besondere Arbeitszeiten, besondere Gefährdung, besondere moralische oder seelische Belastung hinzuweisen.
2.2 Eine dauerhafte Beschäftigung ist von beiden Vertragsparteien nicht beabsichtigt und wird nicht begründet.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, während des laufenden Vertragsverhältnisses auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber (Vertragspartner) stehen. Der Dienstleister ist berechtigt, die vereinbarte Leistung durch eine oder mehrere von ihm beauftragte, qualifizierte Fachkräfte erbringen zu lassen.
2.4. Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Dienstleister bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit vollkommen frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers, wie z.B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.
2.5 Für die Abgaben der Sozialversicherungsbeiträge oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Dies betrifft nicht die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und Beiträge zur Pensionskasse Rundfunk.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Annahme des Auftragsangebots auf dem Postweg, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zustande.
4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Die Vergütung erfolgt auf der Basis von vereinbarten Tageshonoraren/Tages-Teampreisen, zuzüglich Auslagen und Spesen. (vgl. 4.6,4.7) Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar bzw. Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar bzw. Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Arbeitszeit zählt auch Reisezeit, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion.
4.2 Für jede angefangene, über die zehnte hinausgehende Arbeitsstunde, betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 11. bis zur 12. Stunde 25%; für die 13. bis zur 14. Stunde 50%; sowie für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 100% zum zehnten Teil des Tageshonorars bzw. Tages-Teampreises (1/10).
4.3 Für Einsätze an Wochenenden und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% für jeden Sonntag bzw. bei aufeinander folgenden Drehtagen für jeden siebten Arbeitstag in Folge und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Maßgeblich hierfür ist der Ort der Produktion. Alternativ kann eine Pauschalvereinbarung zu einem erhöhten Tagessatz getroffen werden.
4.4 Der Dienstleister ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.
4.5 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Sofern der Auftraggeber nach Ablauf von 30 Tagen mit einer Zahlung in Verzug gerät, schuldet er einen Verzugszinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.6 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.7 Barauslagen, Spesen und andere besondere Kosten, die dem Dienstleister zur Erbringung der Leistung entstehen, sind gegen Rechnungsstellung sofort fällig.
4.8 Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der Auftraggeber. Verpflegungsmehraufwendungen werden mindestens gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.
4.9 Bei Nutzung des eigenen PKW zum reinen Personentransport erstattet der Auftraggeber gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale von 0,32 € pro Kilometer. Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer und um weitere 0,20 € bei erhöhtem Transportaufwand z.B. für Gepäck und Ausrüstung. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm gestellte Fahrzeuge oder Mietwagen ohne Selbstbehalt für den Dienstleister zu versichern (Haftpflicht und Vollkaskoversicherung). Der Dienstleister verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,sind ausgeschlossen.
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Diplom-Kameramanns (FH) Ansgar Otto (nachstehend Dienstleister genannt), bzw. dessen Beauftragten, sowie Stellvertreter, mit einem Vertragspartner (nachstehend Auftraggeber genannt).
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Dienstleister erbringt seine Leistung im Rahmen einer freien Mitarbeit, als selbstständiger Auftragnehmer im Bereich Fernsehen und sonstiger audiovisueller Medien. Spezifische Einzelheiten der Aufträge insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden separat vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Belastungen, wie besondere Arbeitszeiten, besondere Gefährdung, besondere moralische oder seelische Belastung hinzuweisen.
2.2 Eine dauerhafte Beschäftigung ist von beiden Vertragsparteien nicht beabsichtigt und wird nicht begründet.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, während des laufenden Vertragsverhältnisses auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber (Vertragspartner) stehen. Der Dienstleister ist berechtigt, die vereinbarte Leistung durch eine oder mehrere von ihm beauftragte, qualifizierte Fachkräfte erbringen zu lassen.
2.4. Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Dienstleister bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit vollkommen frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers, wie z.B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.
2.5 Für die Abgaben der Sozialversicherungsbeiträge oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Dies betrifft nicht die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und Beiträge zur Pensionskasse Rundfunk.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Annahme des Auftragsangebots auf dem Postweg, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zustande.
4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Die Vergütung erfolgt auf der Basis von vereinbarten Tageshonoraren/Tages-Teampreisen, zuzüglich Auslagen und Spesen. (vgl. 4.6,4.7) Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar bzw. Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar bzw. Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Arbeitszeit zählt auch Reisezeit, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion.
4.2 Für jede angefangene, über die zehnte hinausgehende Arbeitsstunde, betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 11. bis zur 12. Stunde 25%; für die 13. bis zur 14. Stunde 50%; sowie für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 100% zum zehnten Teil des Tageshonorars bzw. Tages-Teampreises (1/10).
4.3 Für Einsätze an Wochenenden und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% für jeden Sonntag bzw. bei aufeinander folgenden Drehtagen für jeden siebten Arbeitstag in Folge und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Maßgeblich hierfür ist der Ort der Produktion. Alternativ kann eine Pauschalvereinbarung zu einem erhöhten Tagessatz getroffen werden.
4.4 Der Dienstleister ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.
4.5 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Sofern der Auftraggeber nach Ablauf von 30 Tagen mit einer Zahlung in Verzug gerät, schuldet er einen Verzugszinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.6 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.7 Barauslagen, Spesen und andere besondere Kosten, die dem Dienstleister zur Erbringung der Leistung entstehen, sind gegen Rechnungsstellung sofort fällig.
4.8 Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der Auftraggeber. Verpflegungsmehraufwendungen werden mindestens gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.
4.9 Bei Nutzung des eigenen PKW zum reinen Personentransport erstattet der Auftraggeber gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale von 0,32 € pro Kilometer. Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer und um weitere 0,20 € bei erhöhtem Transportaufwand z.B. für Gepäck und Ausrüstung. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm gestellte Fahrzeuge oder Mietwagen ohne Selbstbehalt für den Dienstleister zu versichern (Haftpflicht und Vollkaskoversicherung). Der Dienstleister verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,sind ausgeschlossen.